Inhaltsverzeichnis AGB’s

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

2. Leistung und Pflichten der Fotografin

3. Pflichten des Auftraggebers

4. Honorar, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

5. Vorzeitige Auflösung

6. Urheberrecht, Nutzungsrechte

7. Haftung

8. Datenschutz

9. Schlussbestimmungen

10. Salvatorische Klausel

 

1.   Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 1.1. Die nachfolgenden AGB‘s gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fotografin stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

 1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

 2. Leistung und Pflichten der Fotografin

2.1. Bei Auftragsproduktionen erstellt die Fotografin für den Auftraggeber Aufnahmen. Verträge über Auftragsproduktionen kommen durch Angebot der Fotografin und Annahme durch den Auftraggeber zustande.

2.2. Von den erstellten Aufnahmen wählt die Fotografin die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus. Alle Fotos werden grundlegend auf Farbe, Kontrast, Helligkeit, Schärfe und Bildausschnitt optimiert. Eine weitergehende professionelle Bildbearbeitung ist nicht Umfang des Auftrages kann jedoch gesondert beauftragt werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch, alle Fotos zu erhalten.

2.3. Digitale Bilddaten werden im gängigen Format (z.B. JPEG) in höchst möglicher Auflösung geliefert. Digitale Negative (RAWs) werden nur nach gesonderter Vereinbarung heraus-gegeben und separat in Rechnung gestellt.

2.4. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von 6 Monaten archivieren und zum Download (Passwort-geschützt) oder auf Speichermedium zur Verfügung stellen. Ein Backup ist nicht vorgesehen. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

2.4. Weitere Zusatzleistungen der Fotografin wie professionelle Bildbearbeitung, längerfristige Speicherung, Bildergalerie, Fotoalben, Danksagungskarten oder sonstige Druckmedien werden individuell vereinbart.

2.5. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fotografin alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibung, Sonder-wünsche, etc.)

3.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografier-Verbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten der Fotografin zählen nicht als Arbeitszeit.

3.3. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

3.4. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von der Fotografin nicht zu vertreten sind; u.a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigen der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

4. Honorar, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

4.1. Der Fotografin steht ein Honorar nach ihrer jeweils gültigen Preisliste bzw. dem vorliegenden Angebot zu.

4.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

4.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

4.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

4.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisa-torischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

4.6. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Zahlungseingang als erfolgt.

4.7. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die bereits geleistete Anzahlung als Ausfallhonorar zu.

4.8. Kann der Auftrag aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Corona bedingter Absage o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten.

4.9. Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.)
nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb von 4 Wochen zu liefern, verzichtet der Veranstalter auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Diese bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen gleichwertigen Ersatzfotografen zu stellen bzw. das zu bearbeitende Bildmaterial schnellst möglich auszuliefern.

4.10. Sofern Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren vereinbart sind, gehen diese erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars an den Kunden über.

 5. Vorzeitige Auflösung

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 6. Urheberrecht, Nutzungsrechte

6.1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, stehen alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

6.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

6.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

6.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 5.2 oben) erfolgt.

6.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.

6.6. Die Fotografin darf – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – die entstandenen Lichtbilder für ihre Eigenwerbung verwenden. Dies umfasst z.B. die Veröffentlichung auf der Website, dem Blog oder auf Facebook bzw. dem Instagram Account der Fotografin, aber auch in Fachmagazinen, in Flyern, Anzeigen und auf Messe-Aufstellern. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche

6.7. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Der Kunde versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben. Er hat ferner die Pflicht, alle anwesenden Gäste über die Möglichkeit einer Veröffentlichung zu unterrichten. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde. 

6.8. Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 7. Haftung

 7.1. Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel.

 7.2. Die Parteien vereinbaren einen Haftungsausschluss. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen. Kein Haftungsausschluss wird für folgende Situationen vereinbart:

 – vorsätzlich verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern

– grob fahrlässig verursachte Schäden

Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und diejenige seiner Bediensteten beschränkt.

7.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

7.4. Die mit der Fotografin geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

 8. Datenschutz und Geheimhaltung

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung, sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.

Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen – außer zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.

Als vertraulich im Sinne dieses Vertrages gelten Informationen über persönliche, wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Aspekte, soweit sie nicht vor Abschluss des Vertrages einer Öffentlichkeit bekannt waren. Die Pflicht zur Geheimhaltung setzt sich nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Unterlagen, die der Kunde der Fotografin zur Verfügung gestellt hat, sind nach Beendigung des Auftrags vollständig an den Kunden zurückzugeben.

 9. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

 10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.